Verdacht der Geldwäsche nach Sicherstellung und Clearingverfahren gemäß § 12a Abs. 7 ZollVG

Reisende, die 10.000 EUR oder mehr in bar mit sich führen, sind verpflichtet, diese elektronisch (oder ausnahmsweise schriftlich) beim Zoll anzumelden. Zum Nachweis der Herkunft, des wirtschaftlich Berechtigten und des Verwendungszwecks der Barmittel oder vergleichbarer Zahlungsmittel müssen die betroffenen Personen oder wirtschaftlich Berechtigten auf Verlangen der Zollbeamten im Clearingverfahren geeignete Belege, Urkunden oder andere Dokumente vorlegen, gemäß § 12a Abs. 5 S. 1 ZollVG. Gegen die Sicherstellung kann Widerspruch eingelegt und im Falle der Nichtabhilfe eine Anfechtungsklage erhoben werden.

Wenn der Verdacht besteht, dass die Voraussetzungen für die Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstands – in diesem Fall Bargeld – vorliegen, kann dieses beschlagnahmt werden, um die weitere Vollstreckung nach der Sicherstellung und einem gegebenenfalls erfolglosen Clearingverfahren (§ 12a Abs. 7 ZollVG) zu sichern, gemäß § 111b Abs. 1 StPO. Oft wird der Vorwurf der Geldwäsche erhoben, der auf einer vermeintlich unklaren Herkunft basiert.

Voraussetzung hierfür ist ein strafrechtlicher Anfangsverdacht gemäß § 152 Abs. 2 StPO. Diese Vorschrift verlangt ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung. Ein Anfangsverdacht muss auf konkreten Tatsachen basieren; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen genügen nicht. Ein den Verfolgungszwang auslösender Anfangsverdacht liegt vor, wenn nach kriminalistischer Erfahrung die Möglichkeit besteht, dass eine strafbare Handlung begangen wurde und somit eine spätere Verurteilung möglich erscheint. Beim Vorwurf der Geldwäsche ist sogar ein doppelter Anfangsverdacht erforderlich, das heißt sowohl für die Vortat als auch für die Geldwäsche selbst.

Beschlüsse von Ermittlungsrichtern setzen manchmal allein die Höhe der Barmittel und/oder die Umstände, die deren Sicherstellung rechtfertigen, mit dem Vorliegen eines Anfangsverdachts gleich. Dies ist unzulässig. Erst eine konkrete Vortat versieht das Geld oder den Gegenstand, mit dem der Täter umgeht, mit dem Makel, der einer neutralen, sozialtypischen Handlung wie einer Geldzahlung das Unwerturteil der Strafbarkeit zuweist. Dies ist eine Tatfrage.

Oft wird der Nachweis für eine illegale Herkunft der Gelder im Laufe des Ermittlungsverfahrens nicht oder nicht ausreichend erbracht. Bargelder bleiben unverhältnismäßig lange beschlagnahmt. Zumeist fehlt es im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens zunehmend an dem Anfangsverdacht der Anknüpfungstat, das heißt an konkreten Anhaltspunkten, dass die Barmittel aus rechtswidrigen Straftaten stammen. Selbst wenn den Strafverfolgungsbehörden zu Beginn der Ermittlungen ein Beurteilungsspielraum bezüglich der Vortat eingeräumt wird, muss dieser sich im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens hinreichend konkretisieren, um die den Drittbetroffenen belastenden Maßnahmen aufrechterhalten zu können.

Wie jede strafprozessuale Zwangsmaßnahme im Rahmen des Ermittlungsverfahrens steht auch die Anordnung und Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zum Zwecke der späteren Einziehung unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. Das Bundesverfassungsgericht hat die Bedeutung dieses Merkmals mehrfach betont.

Da der Eingriff in das Eigentum auf der Grundlage eines bloßen Tatverdachts erfolgt und eine Entscheidung über die Strafbarkeit fehlt, muss eine Abwägung des Sicherstellungsbedürfnisses mit der Eigentümerposition erfolgen. Dabei darf dem Sicherstellungsbedürfnis kein automatischer Vorrang eingeräumt werden. Die Gründe für den ermittlungsrichterlichen Beschluss müssen zudem die Annahme stützen, dass das Sicherstellungsbedürfnis die Eigentumsrechte des von Arrest oder Beschlagnahme Betroffenen überwiegt. Jeder Einzelfall ist konkret zu prüfen und darzulegen.

Nach alter Rechtslage (§ 111 Abs. 3 StPO a. F.) entfiel das Rechtsschutzbedürfnis nach Ablauf von sechs Monaten. Das Übermaßverbot gilt jedoch auch nach der Reform der Vermögensabschöpfung.

Das Gesetz unterscheidet ausdrücklich zwischen einfachem und dringendem Tatverdacht. Nach allgemeiner Ansicht ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, bei der das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit gegen das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 14 Abs. 1 GG abzuwägen ist.

Mit der fortdauernden Maßnahme des Eigentumseingriffs steigen die Anforderungen an die Rechtfertigung der Anspruchssicherung.

Nach in der Literatur vertretener Ansicht erlischt das Sicherungsbedürfnis spätestens nach neun Monaten, gegebenenfalls auch schon früher, wenn keine konkreten Ermittlungsbemühungen zum Hintergrund der beschlagnahmten Gelder erkennbar sind, insbesondere hinsichtlich der Vortat. Ergänzend ist bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Annahme einer legalen Herkunft entgegenstehen, das heißt, ob ein Missverhältnis zwischen den legalen Einkünften und den sichergestellten Barmitteln besteht.

Ermittlungsrichterliche Beschlüsse zur Beschlagnahme von Bargeldern sind regelmäßig kritisch zu prüfen und gegebenenfalls mit dem Rechtsmittel der Beschwerde nach § 304 StPO anzufechten, insbesondere was den zwischenzeitlichen Nachweis der Anknüpfungstat betrifft. Dieser Nachweis ist anders als im Clearingverfahren von den Strafverfolgungsbehörden zu erbringen.

Beschwerdeberechtigt ist, wer durch die Maßnahme in seinen Rechten verletzt wird, das heißt, in Freiheit, Vermögen oder einem sonstigen Recht in sachlich-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Art beeinträchtigt ist.

Es gilt auch das Spannungsfeld zwischen der Pflicht zur Mitwirkung nach § 12a Abs. 5 ZollVG („muss … vorlegen“) und den strafprozessualen Verwertungsverboten bei Verstoß gegen den nemo-tenetur-Grundsatz zu beachten, wenn der Zoll Angaben zur Herkunft der Barmittel verlangt, obwohl bereits ein (doppelter) strafrechtlicher Anfangsverdacht wegen Geldwäsche und Vortat bestand.

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