Rechtsschutz bei Bargeldbeschlagnahme
Reisende, die 10.000 EUR oder mehr in bar mit sich führen, sind verpflichtet, diese elektronisch (oder ausnahmsweise schriftlich) beim Zoll anzumelden. Zum Nachweis der Herkunft, des wirtschaftlich Berechtigten und des Verwendungszwecks der Barmittel oder vergleichbarer Zahlungsmittel müssen die betroffenen Personen oder wirtschaftlich Berechtigten auf Verlangen der Zollbeamten im Clearingverfahren geeignete Belege, Urkunden oder andere Dokumente vorlegen, gemäß § 12a Abs. 5 S. 1 ZollVG. Gegen die Sicherstellung kann Widerspruch eingelegt und im Falle der Nichtabhilfe eine Anfechtungsklage erhoben werden.