Ihnen wurde eine Prüfungsanordnung oder –erweiterung zugestellt? Die Prüfung verläuft auffällig, der Prüfer kündigt eine Schätzung an oder stellt Auskunftsersuchen an Dritte? Wir beraten Sie im Vorfeld und während einer Betriebsprüfung und wahren Ihre Rechte als Steuerpflichtiger, ggfls. auch mit Blick auf die drohende Einleitung eines Steuerstrafverfahrens.

 

Ausgangspunkt Betriebsprüfung

Der überwiegende Teil der Steuerstrafverfahren hat seinen Ausgangspunkt in einer Betriebsprüfung. Ergeben sich während einer Außenprüfung zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat des Steuerpflichtigen, so dürfen Ermittlungen des Sachverhalts bei ihm erst fortgesetzt werden, wenn ihm die Einleitung des Strafverfahrens mitgeteilt worden ist. Grund zur Sorge besteht also, wenn die Betriebsprüfung abgebrochen wird bzw. der Prüfer für den nächsten Tag absagt. Der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) wird dann ein sogenannter “Rotbericht”, in dem der Prüfer die nach seiner Auffassung strafrechtlich relevanten Feststellungen mitteilt, zugeleitet werden.

Solche tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Straftat liegen insbesondere vor,

  • wenn nach durchgeführter Kalkulation oder Verprobung ungeklärte Differenzen von einigem Gewicht verbleiben, z. B. der Steuerpflichtige Vermögenszuwachs mit unplausiblen Geldzuflüssen erklärt, wie Verwandtendarlehen, Auslandsdarlehen oder Spielbankgewinnen,
  • bei Feststellung schwerwiegender Buchführungsmängel, insbesondere auffälliges Fehlen von sonst allgemein üblichen Belegen,
  • bei Hinweisen auf verschwiegene oder irreführend bezeichnete Bankkonten (Konten auf fingiertem oder fremden Namen),
  • bei in der Bilanz wesentlich zu niedrig bewerteten Aktiv-Beständen sowie bei erheblich zu hoch bewerteten passiven Beständen des Betriebsvermögens,
  • wenn sich aus Kontrollmitteilungen ergebende Einnahmen in der Buchführung nicht erfasst sind.

Ob der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt ist, hängt maßgeblich von den steuerrechtlichen Vorschriften ab. Der Strafverteidiger muss hier also auch – neben der Beherrschung der strafrechtlichen und strafprozessualen Besonderheiten – über fundierte Kenntnisse im Steuerrecht verfügen.

Nach der Bekanntgabe der Einleitung des Strafverfahrens wird die Außenprüfung fortgesetzt oder es übernimmt die Steuerfahndung für eine Fahndungsprüfung. Der Steuerpflichtige kann nun nicht mehr zu einer Mitwirkung gezwungen werden.

Bitte beachten Sie:

Die Prüfungsanordnung ist Sperrgrund für eine strafbefreiende Selbstanzeige!

Die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung ist ein Sperrgrund hinsichtlich einer strafbefreienden Selbstanzeige. Für die Veranlagungszeiträume, auf die sich die Prüfungsanordnung bezieht, ist es also für eine Selbstanzeige zu spät. Zu prüfen ist aber, ob bei Vorliegen von Steuerhinterziehungen für andere Zeiträume eine Selbstanzeige noch möglich ist. Für anschlussgeprüfte Unternehmen ist diese Option jedoch regelmäßig nicht gegeben.

 

Wann muss mit einer Außenprüfung gerechnet werden?

Im Allgemeinen gibt es keine Hinweise auf eine bevorstehende Außenprüfung. Jedoch kann davon ausgegangen werden, dass im Rahmen einer Außenprüfung bei einem Geschäftspartner, bei welchem es zu Auffälligkeiten kommt, Kontrollmitteilungen gefertigt werden, die einen selbst betreffen können. In dieser Situation muss früher oder später mit einer Außenprüfung gerechnet werden. Dies gilt umso mehr, wenn beim Geschäftspartner Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind. Ist zu befürchten, dass der Abgleich des Kontrollmaterials Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung ergibt, muss eventuell bereits mit einer Hausdurchsuchung gerechnet werden.

Unter anderem folgende Kriterien können ebenso dafürsprechen, dass seitens der Finanzbehörden eine Prüfungsbedürftigkeit des Betriebs angenommen wird:

  • erhebliche Abweichungen der erklärten Rohgewinne von den amtlichen Richtsätzen der Richtsatzsammlung,
  • ungewöhnliche Vertragsgestaltung mit nahestehenden Personen,
  • Pensionszusagen,
  • Verdacht auf private Verwendung betrieblich aufgenommener Darlehen mangels Investitionen,
  • ungewöhnlich hohe Rückstellungen,
  • erstaunlich geringe Privatentnahmen,
  • Sachentnahmen und -einlagen zu zweifelhaften Teilwerten,
  • Realisierung stiller Reserven im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe oder
  • eine fehlende Anpassung an eine Vorbetriebsprüfung.

 

Umsatzsteuer-Nachschau

Die Umsatzsteuer-Nachschau ist keine Außenprüfung, es kann jedoch bei entsprechendem Anlass ohne vorherige Prüfungsordnung zu einer Außenprüfung übergegangen werden.

Bei der Umsatzsteuer-Nachschau können Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können.

Anlass für eine Umsatzsteuer-Nachschau kann insbesondere sein:

  • außergewöhnlich hohe Vorsteuerbeträge,
  • erhebliche Vorsteuerüberschüsse im Zusammenhang mit der Neugründung eines Unternehmens,
  • Vorsteuerberichtigungen im Zusammenhang mit Grundstücken,
  • Differenzen nach Abgleich der Steueranmeldung mit den gespeicherten Daten der Zusammenfassenden Meldungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Prüfung anhand USLO-Verfahren) und der E-Commerce als Branche mit erhöhtem Risikopotential.

 

Rechtsbehelfe

Die Prüfungsanordnung, die Festlegung des Prüfungsbeginns, die Festlegung des Prüfungsortes sowie die weiteren mit der Prüfungsanordnung verbundenen Anordnungen sind selbstständig anfechtbare Verwaltungsakte. Die Benennung des Prüfers ist zwar kein Verwaltungsakt, in über eine Besorgnis der Befangenheit hinausgehenden Ausnahmefällen kann jedoch gerichtlich gegen die Festlegung des Prüfers vorgegangen werden. Der Einspruch gegen die Prüfungsanordnung hat allerdings keine aufschiebende Wirkung. Daher ist zunächst die Aussetzung der Vollziehung bei der Finanzbehörde, und im Fall der Ablehnung beim Finanzgericht, beantragt werden.

Steuerbescheide, die auf einer rechtswidrigen Prüfungsanordnung beruhen, müssen aufgehoben werden. Die Prüfungsfeststellungen sind in diesem Fall regelmäßig nicht verwertbar. Voraussetzung ist allerdings, dass die Prüfungsanordnung erfolgreich angefochten wurde, es sei denn, die Prüfungsanordnung ist unwirksam. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gilt das Verwertungsverbot wegen formeller Mängel in der Prüfungsanordnung jedoch unter anderem nicht, wenn aufgrund von Erkenntnissen aus der Außenprüfung erstmalig Steuern festgesetzt werden oder die Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgt.