Unter Schwarzarbeit versteht man die Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen ohne behördliche Anmeldung. Gezahlt wird mit illegalen Geldern und so weder Steuern noch Sozialabgaben entrichtet. Damit werden die Lohnkosten reduziert und die Gewinne durch „Steuergestaltung“ maximiert. Damit diese Beschäftigungsverhältnisse nicht bei Betriebsprüfungen auffallen, werden regelmäßig Maßnahmen zur Verschleierung ergriffen.

Die Strafverfolgungsbehörden sind mittlerweile routiniert darin, die Annahme von Schwarzarbeit zu begründen. Bei einer Betriebsprüfung wird vielen Unternehmen die fehlende Schlüssigkeit von Zahlungen zum Verhängnis. Denn für die Entlohnung der Schwarzarbeiter muss genügend Bargeld zur Verfügung stehen. Ohne Auszahlungsnachweise können die Gelder nicht als Betriebsausgaben gebucht werden. Diese Nachweise werfen in der Betriebsprüfung regelmäßig die Frage auf, wofür die Zahlungen erfolgten und in welchem Verhältnis Zahlungsleistender und -empfänger zueinanderstehen.

Würde man auf Auszahlungsnachweise verzichten, wäre in den Bilanzen sofort ein Missverhältnis zwischen dem geringen Umfang der ausgewiesenen Personalkosten und der Höhe der Einnahmen der betreffenden Firma erkennbar. Ohne die Einbuchung der Schwarzlöhne als Betriebskosten können außerdem die Gewinne nicht gemindert werden, was eine Besteuerung zur Folge hätte und die Gewinne schmälern würde.

Diese Themen werden mittlerweile nahezu in allen Wirtschaftsbranchen durch die Vortäuschung des Einsatzes von Subunternehmern gelöst. Dadurch entsteht der Anschein, der von den eigenen Schwarzarbeitern geleistete Arbeitsanteil sei von Arbeitnehmern eines Subunternehmers erbracht worden. Zum Nachweis werden Rechnungen angeblicher Subunternehmer in die Buchhaltung eingelegt, denen keine tatsächliche Leistungserbringung zugrunde liegt (sogenannte Schein- bzw. Abdeckrechnungen). Die Rechnungsbeträge, die als Betriebskosten gebucht werden, führen zu einer rechnerischen Reduzierung der Gewinne, was zu einer Verringerung der zu zahlenden Steuern führt. Außerdem können diese Beträge aufgrund der vorliegenden Rechnungen ganz normal von den Firmenkonten abgebucht werden. Dies ist für die Begleichung von Rechnungen erforderlich. Die Gelder stehen dann auch für die Auszahlung von Schwarzlöhnen und zur gesetzeswidrigen Ausschüttung von Gewinnen zur Verfügung.

Je nach Umfang und Dauer der Beschäftigung von Schwarzarbeitern wird mehr oder weniger Aufwand mit der Entwicklung und Installation von derartigen Scheinkonstrukten betrieben. Häufig werden gewerbsmäßig tätige Serviceunternehmen, die die wechselseitige Erstellung von Abdeckrechnungen organisieren und koordinieren, eingeschaltet. Dies ist auch den Strafverfolgungsbehörden nicht verborgen geblieben. In Bezug auf die Verantwortlichen dieser Serviceunternehmen wurde daher im Jahr 2017 in dem Tatbestand des § 266a StGB die gewerbsmäßige Ausstellung von Abdeckrechnungen unter Strafe gestellt.

Der Unterschied zu anderen Konstrukten wie zum Beispiel der Scheinselbständigkeit einzelner Personen besteht darin, dass den Abdeck- bzw. Scheinrechnungen keine tatsächliche Leistungserbringung zugrunde liegt. Die Rechnungen werden ohne einen realen sachlichen Hintergrund geschrieben.

Folgen der Beschäftigung von Schwarzarbeitern oder Scheinselbstständigen sind für einen Unternehmer vielfältig und infolge des seit Mitte 2017 in Kraft getretenen Rechts zur Vermögensabschöpfung (s. unter Vermögensarrest) wirtschaftlich häufig bedrohlich. Neben der Versagung des Vorsteuerabzugs erfolgt die Nacherhebung von Sozialversicherungsabgaben, Lohnsteuer, ggfs. Einkommen- oder Körperschafts- und Gewerbesteuer. In Bezug auf die Nachforderung von Steuern und Sozialabgaben ist eine Haftung des Geschäftsführers bzw. Arbeitgebers nach der Abgabenordnung oder auch nach dem GmbH-Gesetz möglich. Strafrechtlich wird nach Entdeckung eines solchen Hinterziehungssystems ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung sowie ein Strafverfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB eingeleitet. Sowohl Geld-, als auch Freiheitsstrafen können deswegen grundsätzlich verhängt werden. Durch die neuen Regelungen zur Vermögenabschöpfung können die vorläufig zu schätzenden Forderungen des Finanzamtes und der Deutschen Rentenversicherung für die Sozialversicherungsabgaben in voller Höhe unmittelbar beim beschuldigten Geschäftsführer arrestiert werden. Es kann zu Eintragungen ins Gewerbezentral- und ins Korruptionsregister kommen, was die Erlangung öffentlicher Aufträge ausschließt. Der Verlust der Eigenschaft Geschäftsführer zu sein, ist z.B. bei Verhängung einer Freiheitsstrafe über einem Jahr automatische Rechtsfolge.

Diese möglichen Folgen sind nicht abschließend, weshalb Sie bei (drohenden) Strafverfahren in Bezug auf Schwarzarbeit ein Experte für Steuer- und Strafrecht möglichst frühzeitig einschalten sollten. Die Finanzämter führen mittlerweile schwarze Listen in Bezug auf Serviceunternehmen, die im Verdacht stehen mit Abdeckrechnungen zu handeln. Die in den Rechnungen ausgewiesenen Firmennamen und Leistungen werden als erster Schritt mit den Handelsregister- und Gewerberegisterdaten abgeglichen. Stellt hier beispielsweise ein Telekommunikationsvertrieb eine Abdeckrechnung über Material für ein Unternehmen aus der Baubranche fällt dies dem Finanzamt auf. Oft schöpft das Finanzamt bereits zu diesem Zeitpunkt Verdacht und sendet Kontrollmitteilungen an andere beteiligte Finanzämter und Auskunftsersuchen an die Steuerpflichtigen oder ihre Steuerberater. Spätestens jetzt bedarf es einer qualifizierten Verteidigungsstrategie.

Für die Beurteilung der Gesamtsituation und die Einschätzung Ihres Unternehmerrisikos im Hinblick auf Schwarzarbeit stehen wir Ihnen als Fachanwälte für Strafrecht und für Steuerrecht ebenso zur Verfügung wie im Falle eines Sie persönlich betreffenden Strafverfahrens wegen des Verdachts der Ausstellung oder Einbuchung von Scheinrechnungen in die eigene Buchhaltung.