Die Zollverwaltung hat sich angesichts der Einführung des Mindestlohngesetzes (kurz MiLoG) ein hartes Durchgreifen auf die Fahnen geschrieben, um einen bedingungslosen Vollzug des Gesetzes unter Beweis zu stellen. Dies wird an den zum Teil drastischen Bußgeldern beispielsweise bzgl. eines Verstoßes wie dem unterlassenen Hinweis auf die Mitführungspflicht von Ausweispapieren seitens des Arbeitgebers deutlich. Aber auch an dem teilweise martialischen Auftreten der Beamten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, in dessen Zuständigkeit die Überwachung illegaler Beschäftigung fällt, die gerne mal in großer Anzahl, schwer bewaffnet und deutlich sichtbar mit Schutzkleidung des Zolls bekleidet, auf Betriebsstätten auftaucht, ist zu erkennen, wie ernst der Zollverwaltung dieses Thema ist.

Darüber hinaus haben die Zollbeamten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit die Befugnis zu verdachts- und anlasslosen Kontrollen zu jeder Zeit. Der Bundesfinanzhof hat dieses Vorgehen in seinem Urteil vom 23.10.2012 (Az. VII R 41/10) wie folgt bestätigt: „Besondere Anforderungen an die Prüfungsanordnung stellt das Gesetz nicht. (…) Ermittlungen zur Feststellung von Schwarzarbeit wären aussichtslos, würden sie vorher angekündigt.

Gegenstand der Prüfungen sind:

  • Termingerechte Zahlungen, mindestens Mindestlohn;
  • Aufzeichnung Arbeitszeit;
  • Bereithalten der Unterlagen zur Überprüfung der termingerechten Zahlung des Mindestlohns sowie
  • Prüfungsaufgaben nach § 2 SchwarzArbG.

Im Einzelnen bestehen die folgenden Befugnisse, wobei die Ihnen und Ihren Mitarbeitern zustehenden Rechte kursiv gekennzeichnet sind:

  • Betretungsrecht (§ 15 MiLoG, §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 SchwarzArbG)
    • Für Geschäftsräume und Grundstücke des Arbeitgebers und des Auftraggebers von selbstständig tätigen Personen sowie des Entleihers, bei Dritten, wenn Person zur Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen dort tätig;
    • Bei der Prüfung von Personen: nur während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen;
    • Bei der Prüfung von Geschäftsunterlagen: nur während der Geschäftszeiten des Arbeitgebers;
    • Nur zur Durchführung der Kontrolle;
  • Betreten umfasst Vordringen auf ein Grundstück und das Eindringen in die Geschäftsräume sowie das Verweilen, um sich dort nach Personen, Sachen und Zuständen umzuschauen. Nicht jedoch das zielgerichtete Suchen, Öffnen von Schränken und Schubladen, Begleiteingriffe, wie Aufhebeln von Türen oder deren Öffnung mit Hilfe von Schlüsseldiensten;
  • Feststellung der Identität (§ 15 MiLoG, § 3 Abs. 3 SchwarzArbG)
    • Überprüfung der Personalien der in den Geschäftsräumen oder auf dem Grundstück des Arbeitgebers, Auftraggebers oder des Dritten sowie des Entleihers im Rahmen einer Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 tätigen Personen (§ 3 Abs. 3 S. 1 SchwarzArbG); dazu gehören auch unbeteiligte Dritte, wie Kunden;
    • Zu diesem Zweck Anhalten der Personen, Befragung nach Personalien, Aushändigen von Ausweispapieren (§ 3 Abs. 3 S. 2 SchwarzArbG);
    • Angaben müssen richtig sein (§ 111 OWiG);
  • Befragungsrecht (§ 15 MiLoG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 SchwarzArbG)
    • Auskünfte hinsichtlich Beschäftigungsverhältnisses der „dort tätigen Personen“;
    • Persönliche Vernehmung unter Angabe der Rechtsgrundlage und des Kontrollzwecks;
  • Mitwirkungspflicht
    • Auskünfte müssen erteilt werden (§ 15 MiLoG, § 5 Abs. 1 S. 1 SchwarzArbG);
    • Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Verfolgung wegen Straftat oder Ordnungswidrigkeit für einen selbst oder nahestehende Person (§ 15 MiLoG, § 5 Abs. 1 S. 3 SchwarzArbG); da Arbeitnehmer regelmäßig kein Täter eines Verstoßes gegen das MiLoG sein kann, kann er sich nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen;
    • Pflicht zur Belehrung spätestens, wenn sich Begehung einer Straftat/Ordnungswidrigkeit aufdrängt;
  • Einsichtsrecht in Unterlagen (§ 15 MiLoG, §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 4 Abs. 1 SchwarzArbG)
    • Alle im Betrieb vorhandenen Geschäftsunterlagen, aus denen Umfang, Art oder Dauer von Beschäftigungsverhältnissen hervorgehen oder abgeleitet werden können;
    • Da das Einsichtsrecht keine Durchsuchung erlaubt, sind Unterlagen aufgrund der Mitwirkungspflicht vorzulegen (§ 15 S. 1 Nr. 2 MiLoG);
    • Ausnahme von der Vorlagepflicht: Unterlagen befinden sich im Gewahrsam eines Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt);
    • Arbeitgeber hat alles im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu tun, um Einsichtnahme zu ermöglich, Zoll hat kein Recht Geschäftsräume Dritter in diesem Rahmen zu betreten;
    • Eigentlich ist die Herausgabeanordnung ein Verwaltungsakt, der nur mit Zwangsmitteln der Abgabenordnung durchgesetzt werden kann, in der Praxis wird durch die Zollbeamten als Druckmittel jedoch lediglich auf die bestehende Mitwirkungspflicht und das mögliche Bußgeld bei einem Verstoß hiergegen von bis zu 30.000 € hingewiesen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 , 15 S. 1 MiLoG, § 5 Abs. 1 S. 1 SchwarzArbG);
    • Übermittlung von Daten (§ 15 MiLoG, § 5 Abs. 3 SchwarzArbG);
    • Nicht in Papierform, sondern auf Datenträgern vorliegende Unterlagen sind auszusondern und zu übermitteln (§ 15 MiLoG, § 5 Abs. 3 S. 1 SchwarzArbG); Ausnahme: wenn Aussonderung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden und überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen (Übermittlung ohne Aussonderung);
    • besteht auch hier ein Auskunftsverweigerungsrecht (§ 5 Abs. 1 S. 3 SchwarzArbG).

Letztlich wird anhand der Aufzählung deutlich, dass den Zollbeamten umfangreiche Rechte zustehen und Ihnen dafür umfangreiche Pflichten auferlegt werden, denen Sie sich nur schwerlich entziehen können. Ihre Rechte sind begrenzt, aber dennoch keine gänzlich stumpfen Schwerter. Es empfiehlt sich in jedem Fall ein kooperatives Verhalten im Umgang mit der Zollbehörde. Im Nachhinein bleibt die Überprüfung der Maßnahme im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage vor dem Finanzgericht.


Verhalten bei Kontrolle durch die Zöllbehörde

Hinweise zum Verhalten anlässlich einer Kontrolle der Zollbehörde finden Sie unter dem Einsatzgebiet Durchsuchung.


Die Ihnen obliegende Mitwirkungspflicht gegenüber den Zollbeamten endet in dem Moment, in welchem gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird (Ausnahme möglicherweise bei Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens im Zusammenhang mit der Verletzung von Mitwirkungspflichten im Prüfverfahren nach § 21 Nr. 1-8 MiLoG).

Verstöße gegen das MiLoG können mit einer Geldbuße bis zu € 500.000 geahndet werden, Geldbußen nach dem MiLoG und auch anderen arbeitsrechtlichen Schutzgesetzen von mehr als € 200 werden zudem in das Gewerbezentralregister eingetragen.