Ihnen wurde ein Nacherhebungsbescheid zugestellt? Ihnen wird vorgeworfen, Waren falsch eingereiht zu haben oder falsche Angaben zum Warenursprung gemacht zu haben? Ihre Waren oder Bargeld wurde sichergestellt? Um die Weichen für eine möglichst effektive Verteidigung zu stellen ist schnelles Handeln gefragt.

 

Zollstrafrecht

Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (insbesondere Zölle) sind Steuern gleichgestellt. Die Zollhinterziehung ist also wie die Steuerhinterziehung strafbar. Daneben sind die zollstrafrechtlichen Sonderregeln des Bannbruches, des gewerbsmäßigen Schmuggels und der Steuerhehlerei einschlägig. Problematisch ist hier insbesondere, dass im geschäftlichen Verkehr schnell eine gewerbsmäßige Hinterziehung von Einfuhrabgaben angenommen wird, welche einem erhöhten Strafrahmen unterfällt. Die Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben wird nur als Ordnungswidrigkeit verfolgt.

Die Zollhinterziehung ist auch dann strafbar, wenn sie außerhalb Deutschlands begangen wird. Die Strafbarkeit ist zudem unabhängig vom Recht des Tatortes. Daher wird auch als Zollstraftat verfolgt, was im Staat der Tat z.B. nur als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird.

Typische Erscheinungsformen der vorsätzlichen Zollhinterziehung stellen beispielsweise dar:

  • Der Täter gestellt die Ware unter Angabe unrichtiger Angaben über Menge, Stückzahl, Beschaffenheit oder Zollwert (typische Abgabenhinterziehung im Importhandel). Die Zollwertverkürzung erfolgt z.B. durch sog. Unterfakturierung mittels fingierter Rechnungen oder durch Aufteilung des Rechnungspreises (Teile des Rechnungspreises werden durch andere Geschäftsvorfälle maskiert), Verschweigen von zollwerterheblichen Positionen (z.B. Lizenzgebühren). Durch eine falsche Einreihung kann ein zu niedriger Zollsatz Anwendung finden, z.B. durch die Anmeldung gereinigter Bettfedern als rohe Federn, Nickelanoden als Nickelkathoden etc.
  • Der Täter gestellt zwar Waren, verheimlicht dabei aber versteckte Waren.
  • Der Täter bringt Waren über die Grenze und entzieht sich seiner Gestellungspflicht, indem er die Zollstelle umgeht (Schmuggel über die „Grüne Grenze”).
  • Der Täter verneint die Frage des Zollbeamten, ob er etwas zu verzollen habe (Schmuggel im Reiseverkehr).
  • Der Täter erwirbt im Inland unverzollte Waren von Angehörigen fremder Truppen und unterlässt die Gestellung bei der Zollbehörde (“Truppenschmuggel”).

Weniger eindeutig, jedoch ebenso problematisch sind beispielsweise folgende Fälle:

  • Angaben zum präferenziellen Ursprung sind unrichtig bzw. ein Ursprungszeugnis wird nachträglich für ungültig erklärt. Statt des präferenziellen Zollsatzes findet der höhere Regelzollsatz Anwendung, die Einfuhrumsatzsteuer erhöht sich entsprechend.
  • Angaben zum nichtpräferenziellen Ursprung sind unrichtig. Insbesondere im Zusammenhang mit Antidumpingzöllen sind die Auswirkungen regelmäßig erheblich.
  • Die falsche Einreihung von Waren kann im Import- und Exportgeschäft Verstöße gegen Verbote und Beschränkungen bzw. das Außenwirtschaftsgesetz in Verbindung mit insbesondere der Dual-Use-Verordnung nach sich ziehen.
  • Fehler bei der Anwendung der Ausfuhrliste und des Umschlüsselungsverzeichnisses.

Auch im Zollstraft ist die strafbefreiende Selbstanzeige gemäß § 371 AO möglich. Auch hier erstreckt sich diese Möglichkeit jedoch nicht auf möglicherweise mitverwirklichte andere Straftaten wie etwa den Bannbruch, den Schmuggel oder die Steuerhehlerei. Diesbezüglich ist die strafbefreiende Selbstanzeige ausgeschlossen.

 

Befugnisse des Zolls

Die Hauptzollämter sind befugt, verbrauchsteuerpflichtige Waren sicherzustellen, die sich

  • in anmeldepflichtigen Räumen befinden und der Finanzbehörde nicht angemeldet sind,
  • im Handel ohne eine den Steuergesetzen entsprechende Verpackung, Bezeichnung, Kennzeichnung oder ohne vorschriftsmäßige Steuerzeichen befinden,
  • (zollpflichtige) Waren, die sich im grenznahen Raum oder in Gebieten, die der Grenzaufsicht unterliegen, aufgefunden werden, wenn sie weder offenbar Gemeinschaftswaren noch den Umständen nach in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden sowie
  • Umschließungen dieser verbrauchsteuer- und zollpflichtigen Waren und
  • Geräte, die zur Herstellung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren bestimmt sind und die sich in einem den Hauptzollämtern nicht angemeldeten Herstellungsbetrieb befinden.

 

Maßnahmen der Sicherstellung

Die Sicherstellung erfolgt dabei durch Wegnahme, Anbringen von Siegeln oder durch Verfügungsverbot. Die zollrechtliche Sicherstellung ist dabei auch dann zulässig, wenn die Sachen zunächst in einem Strafverfahren beschlagnahmt und dann dem Hauptzollamt zur Verfügung gestellt wurden. Zudem ist eine Sicherstellung möglich, wenn Einzelsteuergesetze dies vorschreiben, wie z.B. das Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG), das Energiesteuergesetz (EnergieStG) oder aber die Sicherstellung angeordnet wird, wie etwa im Tabaksteuergesetz (TabStG).

 

Eigentumsverlust

Waren, die zollrechtlich sichergestellt wurden, sind anschließend grundsätzlich in das Eigentum des Bundes zu überführen. Eine solche Überführung ist dann nicht zulässig, wenn

  • Eine steuerstrafrechtliche Einziehung in Betracht kommt,
  • es sich um Fundgut handelt und ein Eigentumsanspruch geltend gemacht wird oder
  • eine unbillige Härte bereits vor der Überführung vorliegt oder absehbar ist.

Die Vertretung und Verteidigung in zollrechtlichen Verfahren ist diffizil und erfordert eine lange Einarbeitungzeit für denjenigen, der damit nicht regelmäßig betraut ist. Sie sollten sich in jedem Fall an einen Spezialisten wenden, um Ihre Rechte optimal durchzusetzen.

 

Verbrauchsteuerstrafrecht

Eine Verbrauchsteuer zeichnet sich dadurch aus, dass die Steuer ihrem Wesen nach auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Endverbraucher oder Letztverbraucher angelegt ist. In Deutschland werden derzeit die Energiesteuer, Stromsteuer, Branntweinsteuer, Biersteuer, Schaumweinsteuer, Alkopopsteuer, Zwischenerzeugnissteuer, Kaffeesteuer und Tabaksteuer vom Bund als Verbrauchsteuer erhoben.

Verbrauchsteuerpflichtige Waren dürfen nur in einem Steuerlager hergestellt werden. Steuerlager sind Orte, an denen oder von denen verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung, also unversteuert, hergestellt, bearbeitet oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen.

Personen, die ein oder mehrere Steuerlager betreiben, bedürfen einer Erlaubnis als Steuerlagerinhaber. Diese sind so einzurichten, dass im Rahmen der Steueraufsicht der Ablauf der Herstellung, der Bearbeitung- oder Verarbeitung sowie der Verbleib der verbrauchsteuerpflichtigen Waren verfolgt werden kann.

 

Verbrauchsteuerhinterziehungen

Insbesondere sind folgende Verbrauchsteuerhinterziehungen denkbar:

  • Missbräuchliche Verwendung von Heizöl als Kraftstoff in Kraftfahrzeugen oder Arbeitsmaschinen („Heizölverdieselung“),
  • Bezug von unversteuertem Kaffee aus anderen Mitgliedstaaten der EU zu gewerblichen Zwecken (außer in Deutschland wird in der EU noch in Belgien, Dänemark, Lettland und Rumänien Kaffeesteuer erhoben),
  • Verbringen von Kraftstoff aus anderen Mitgliedstaaten der EU in nachträglich angebrachten Zusatztanks von Lastkraftfahrzeugen,
  • Bezug von unversteuertem Branntwein aus anderen Mitgliedstaaten der EU und Weiterbearbeitung zu Trinkspirituosen vor dem Absatz in Deutschland,
  • Verbringen von Dieselkraftstoff als Rostschutzmittel aus einem anderen Mitgliedstaat und Deklaration als Dieselkraftstoff vor dem Absatz in Deutschland,
  • Bezug von Gasöl zur vermeintlichen Verarbeitung zu einem steuerfreien Schmieröl durch Zusatz von Basisölen und tatsächlicher Absatz als Dieselkraftstoff,
  • Herstellung von Branntwein ohne Brennrecht („Schwarzbrennen“),
  • Unzutreffende Steueranmeldung z.B. bei der Tabaksteuer,
  • Verkauf von Deputaten,
  • Vorschriftswidriges Entfernen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus einem Steuerlager oder
  • Unregelmäßigkeiten im Steueraussetzungsverfahren anlässlich der Beförderung.

 

Aufgabe des Verteidigers

Die Verteidigung in Zoll- und Verbrauchsteuerstrafverfahren erfordert profunde Kenntnisse in für die allermeisten Juristen exotischen Rechtsgebieten. Obgleich von enormer wirtschaftlicher Bedeutung, sind nur wenige Rechtsanwälte auf das Zoll- und Verbrauchsteuerrecht spezialisiert. Von diesen sind wiederum nur wenige strafrechtlich bewandert. Wir blicken auf eine jahrelange Erfahrung sowohl in zoll- und verbrauchsteuerrechtlichen Verfahren, als auch in Verfahren, die den Vorwurf der Umgehung von Antidumpingzöllen zum Gegenstand hat, zurück. Wir können Sie beraten, ob es möglich ist, die Nacherhebung von Einfuhrabgaben abzuwenden oder welche Verteidigungsstrategie gegen Vorwürfe des Hauptzollamtes und der Staatsanwaltschaft die beste ist.