Ihr Vermögen wurde arrestiert? Unabhängig davon, ob es sich um Bankguthaben, Wertpapiere, Grundstücke, Versicherungspolicen oder bewegliche Sachen wie Schmuck oder Pkw handelt, sind die Gerichte befugt, das durch den Täter oder Teilnehmer einer rechtswidrigen Tat Erlangte einzuziehen. Um den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten oder fortlaufende private Kosten wie z.B. Mietzahlungen weiterhin leisten zu können, ist hier sofortiges Handeln erforderlich. Wir können für Sie eine schnelle Verbindung zu den Behörden als ersten Schritt hin zu einer Vermögensfreigabe herstellen.
Seit dem 01.07.2017 gilt das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung. Durch dieses Gesetz sind die Staatsanwaltschaften nicht nur dazu befugt umfangreichere Sicherungsmaßnahmen als zuvor vorzunehmen, sondern auch dazu verpflichtet, nunmehr bei jeder Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen eines Vermögensdelikts auch ein Arrestverfahren einzuleiten und die vorläufige Sicherstellung von Vermögenswerten zu beantragen.
Darüber hinaus bietet das Gesetz diverse Möglichkeiten der nachträglichen und auch selbstständigen (ohne Nachweis einer Straftat) Abschöpfung von Vermögenswerten.
Strafrechtliche Einziehung
Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an. Aus einer Steuerhinterziehung erlangt sind die hinterzogenen Steuern. Sofern das erlangte “Etwas” nicht mehr originär beim Tatbeteiligten vorhanden ist oder die Herausgabe aufgrund seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrags an, der dem Wert des Erlangten entspricht.
Bei der Vermögensabschöpfung haften mehrere Täter und/oder Teilnehmer der Steuerhinterziehung als Gesamtschuldner, also jeder für den gesamten Betrag. Ebenso ist die Einziehung auch gegen Dritte möglich, für die der Täter gehandelt hat, auf die das Erlangte übertragen oder im Wege der Erbfolge übertragen wurde.
Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Straftat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. Hat der Tatbeteiligte die Einziehung vereitelt (insbesondere durch Veräußerung des Gegenstandes), kann die Einziehung eines entsprechenden Geldbetrages angeordnet werden.
Zusätzliche steuerrechtliche Einziehung
Daneben ist im Falle der Steuerhinterziehung, des Bannbruches und der Steuerhehlerei die Einziehung nach der Abgabenordnung möglich. Diese kann sich auf die Erzeugnisse, Waren und andere Sachen, auf die sich die Hinterziehung, der Bannbruch oder die Steuerhehlerei bezieht, und die Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt worden sind, erstrecken. Dieser steuerrechtliche dingliche Arrest gemäß § 324 AO dient der Sicherung von Ansprüchen aus dem Steuerrechtsverhältnis. Zur Ermittlung der Höhe des Arrestanspruchs können die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden. Der strafrechtliche Vermögens- und der steuerrechtliche dingliche Arrest stehen gleichberechtigt nebeneinander.
Rechtsbehelfe
Gegen die Anordnung des strafprozessualen Arrestes können wir für Sie Beschwerde einlegen oder auch einzelne Maßnahmen, die mit der Vollziehung des Arrestes einhergehen, angreifen.
Gegen die Anordnung des steuerrechtlichen Arrestes sind die steuerrechtlichen Rechtsbehelfe statthaft. Wir können für Sie Einspruch gegen den Arrest einlegen oder eine finanzgerichtliche Klage erheben. Zeitgleich empfiehlt sich häufig ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, um wirtschaftlich flexibel zu bleiben.
All diese Rechtsbehelfe ermöglichen dennoch keine schnelle Freigabe der arrestierten Vermögenswerte, was regelmäßig zu zum Teil verheerenden finanziellen Engpässen sowohl im privaten als auch im unternehmerischen Bereich führt. Dies macht eine schnelle Kontaktaufnahme mit den Behörden durch einen lösungsorientierten Anwalt mit Fingerspitzengefühl erforderlich.
Einziehung auch “ohne Straftat”
Eine wesentliche Neuerung des Gesetzes ermöglicht es zudem, Vermögensgegenstände unabhängig vom Nachweis einer rechtswidrigen Tat (selbständig) einzuziehen, wenn das Gericht von ihrer illegalen Herkunft überzeugt ist. Dies wird häufig der Fall sein, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen festzustellen ist. Entscheidend für die Anordnung der Maßnahme ist, ob nach der richterlichen Überzeugung eine im Gesetz benannte Katalogtat (wie z.B. bestimmte Steuer- oder Zollstraftaten zählen) vorliegt.