Bundesgesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters (WRegG)
Seit Juli 2017 ist ein Korruptionsgesetz auf Bundesebene, das Bundesgesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters, in Kraft. Durch ein bundeseinheitliches Wettbewerbsregister sollen die in einigen Bundesländern bestehenden Korruptionsregister (siehe Korruptionsregister) spätestens ab 2020 abgelöst werden.
Danach haben öffentliche Auftraggeber bei Vergabe von Aufträgen ab einem Netto-Auftragsvolumen von € 30.000,- die Pflicht zur Prüfung der Eignung der Bewerber anhand des Registers. Während bislang Eigenerklärungen des Unternehmens zum Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen ausreichten, besteht nach Umsetzung des Gesetzes eine selbstständige Pflicht der öffentlichen Hand zur Einsichtnahme.
Eingetragen werden dann allein Unternehmen, weshalb eine Zurechnung des von einer Person begangenen Delikts zu einem Unternehmen stattfindet. Zuzurechnen ist ein Verhalten einer natürlichen Person nach § 2 Abs. 3 WRegG einem Unternehmen, wenn die natürliche Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortliche gehandelt hat, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört. Eine Zurechnung zum Konzern ist ausgeschlossen und muss gegenüber den einzelnen Gesellschaften vorgenommen werden.
Wenn man bislang also versucht hat, Straftaten von Geschäftsführern auch mit einer Geldbuße für das Unternehmen zu verbinden, um die Individualstrafe zu reduzieren, dürfte es in Eintragungsfällen von Unternehmen mit öffentlichen Auftraggebern zukünftig angezeigt sein, genau dieses Verfahren restriktiver zu verfolgen, um bei der Eintragung gegen eine Zurechnung zu argumentieren.
Einzutragende Rechtsverstöße sind abschließend in einem Katalog geregelt. Es gibt strafmaßunabhängige und strafmaßabhängige Eintragungen im Wettbewerbsregistergesetz. Der Katalog der eintragungspflichtigen Wettbewerbsverstöße ist vergleichbar den Katalogen der Landesregister (s.o.). Eingetragen werden allein rechtskräftige Verurteilungen wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die dem Unternehmen zugerechnet werden können. Hierzu zählen also keine vorläufigen Einstellungen des Verfahrens zum Beispiel gegen eine Geldauflage mehr (Ausnahme: Kartellverfahren). Hiervon wurde anders als bei den Landesgesetzen im Bundesgesetz abgesehen, weil eine Eintragung durch ihre Grundrechtsrelevanz besonders einschneidend ist und im Falle einer Einstellung, keine Rückschlüsse auf eine Täterschaft gezogen werden können.
Öffentliche Auftraggeber haben die aus dem Register ersichtlichen Rechtsverstöße nach Ausschlussgründen für die Vergabe zu bewerten. Zwingende Ausschlussgründe von Unternehmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind bestimmte Katalogtaten (Delikte im Zusammenhang mit Terrorismus, Geldwäsche, Betrug, Korruption, Menschenhandel bzw. ähnliche Delikte). Fakultative Ausschlussgründe folgen aus Verstößen gegen umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge, Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz, schwere Verfehlungen, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird, Wettbewerbsverzerrungen, Interessenkonflikte bei der Durchführung der Vergabeverfahren, vorangegangene Mangelleistungen, Täuschung und Fehlinformationen durch das Unternehmen. In diesen Fällen steht dem Auftraggeber ein Ermessen bei der Entscheidung darüber, ob das Unternehmen vom Vergabeverfahren ausgeschlossen wird oder nicht zu.
Die Ermittlungsbehörde übermittelt die Informationen automatisch an das Bundeskartellamt als Registerbehörde, die die Zurechnung prüft. Vor der Eintragung muss das betroffene Unternehmen informiert werden.
Einen Anspruch auf Löschung gibt es in drei Fällen:
- Bekanntwerden von Umständen, die einer weiteren Eintragung entgegenstehen,
- erfolgreiche Selbstreinigungsmaßnahmen und
- Zeitablauf (3 oder 5 Jahre, je nach Delikt; Steuerhinterziehung und das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsbetrug) beispielsweise 5 Jahre).
Interessant dürften hier die Selbstreinigungsmaßnahmen sein, die auf Antrag zu berücksichtigen sind. Die Implementierung eines Compliance Management Systems bzw. einzelner Compliance-Maßnahmen (siehe auch im Artikel Compliance) stehen hier ausweislich der Gesetzesbegründung im Fokus. Die Selbstreinigung setzt im Wesentlichen voraus, dass das Unternehmen
- den durch eine Straftat oder ein sonstiges Fehlverhalten verursachten Schaden ausgleicht,
- mit den Ermittlungsbehörden und einem eventuell beteiligten öffentlichen Auftraggeber umfassend bei der Aufdeckung der Straftat oder dem Fehlverhalten kooperiert sowie insbesondere
- konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergreift, um weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Damit sind insbesondere Compliance-Maßnahmen angesprochen.
Ob ein Compliance-Management-System besteht, ist aber auch für die Festlegung der Frist von Bedeutung, nach der die Eintragung regulär gelöscht wird. Denn das Wettbewerbsregistergesetz gibt ausschließlich Maximalfristen vor, hinter denen die Registerbehörde zurückbleiben kann.