Durchsuchung und Beschlagnahme – Sie haben überraschend Besuch von der Steuerfahndung/ Zollfahndung erhalten? Bewahren Sie Ruhe! Schweigen Sie zum Tatvorwurf! Benachrichtigen Sie uns, wir stehen Ihnen in der Durchsuchungssituation bei und übernehmen Ihre Verteidigung im Steuerstrafverfahren.
Wenn die Ermittlungsbehörden bei Ihnen Beweismittel, die für ein Ermittlungsverfahren von Bedeutung sind, vermuten, können diese Ihre Wohnung, Ihr Büro, Ihre elektronischen Daten (anders womöglich bei der Durchsuchung und Beschlagnahme von Mailverkehr) oder auch Ihr Fahrzeug durchsuchen. Dies geschieht entweder aufgrund richterlichen Durchsuchungsbeschlusses oder – wenn dieser nicht rechtzeitig eingeholt werden kann – wegen Gefahr im Verzug. In der Regel werden die Ermittlungsbehörden die aufgefundenen Beweismittel unabhängig davon, wem sie gehören, beschlagnahmen. Es kommt nur darauf an, ob das jeweilige Beweismittel aus Sicht der Ermittlungsbehörden für das Ermittlungsverfahren als Beweismittel von Bedeutung ist.
Gegen die Durchsuchung können Sie sich nicht wehren. Sie müssen sie erdulden. Mehr aber auch nicht.
Tipps
Folgende Tipps sollten Sie berücksichtigen:
- So unerwartet und unangenehm die Durchsuchung auch ist: Bewahren Sie Ruhe! Erdulden Sie die Durchsuchung möglichst passiv. Sie sind zu keiner aktiven Mitwirkungshandlung verpflichtet!
- Behindern Sie die Beamten nicht bei deren Arbeit. Dies könnte dazu führen, dass man Sie festsetzt. Außerdem könnten Sie sich durch eine Widerstandshandlung strafbar machen. Die Bewertung der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung und die sich anschließende Verteidigungshandlung erfolgt später.
- Ihnen droht keine unmittelbare Gefahr! Wenn die Polizei Sie festnehmen oder verhaften wollte, hätte sie dies schon getan.
- Machen Sie keine Angaben zum Tatvorwurf! Sprechen Sie mit den Beamten nicht über die Sache. Jede Äußerung kann Verteidigungsmöglichkeiten abschneiden.
Wenn die Angelegenheit aus der Sicht der Steuerfahndung “nicht so schlimm” wäre, dann hätte sie sich nicht die Mühe einer Hausdurchsuchung gemacht. Es ist nahezu undenkbar, aufgrund einer Aussage während der Durchsuchung den Tatverdacht auszuräumen. Ohne die Befragung eines in Steuerstrafsachen versierten Verteidigers wird kaum jemand in der Lage sein, die Tragweite seiner Aussage korrekt zu beurteilen. In der psychischen Ausnahmesituation einer Hausdurchsuchung ist das so gut wie unmöglich. Aussagen, die auch nach Prüfung durch den Steuerstrafverteidiger in diesem Verfahrensstadium noch empfehlenswert sind, können ebenso gut später nachgeholt werden.
Bei einer Aussage während der Durchsuchung ist der Beschuldigte ungeschützt. Die Aussage wird nicht protokolliert, sondern vom Steuerfahnder nachträglich in einem Vermerk niedergeschrieben, auf dessen Inhalt der Beschuldigte keinen Einfluss hat.
Vorsicht vor informatorischen Befragungen, also scheinbar informellen Gesprächen! Jedes Wort, das der Beschuldigte, seine Familie oder seine Mitarbeiter gegenüber den Steuerfahndern äußern, kann im Strafverfahren verwandt werden.
Handlungsanweisungen
- Informieren Sie sofort Ihren Verteidiger! Sie haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, zu jedem Zeitpunkt des Ermittlungsverfahrens einen Verteidiger zu informieren und sich von diesem beraten zu lassen. Nach Möglichkeit sollten Sie Ihren Verteidiger hinzuziehen. Dieser überwacht die Rechtmäßigkeit der Ermittlungsmaßnahme. Es besteht kein Anspruch darauf, dass die Durchsuchungsbeamten mit der Durchsuchung warten, bis der Verteidiger eintrifft. Die Erfahrung zeigt aber, dass dies vom Einsatzleiter erfolgreich erbeten werden kann.
- Lassen Sie sich den Einsatzleiter benennen und den Dienstausweis zeigen.
- Lassen Sie sich vor Beginn der Durchsuchung eine Ausfertigung oder Kopie des richterlichen Durchsuchungsbeschlusses aushändigen. Sollte kein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorliegen, fragen Sie, aus welchem Grund Gefahr im Verzug vorliegen soll. Aus dem Durchsuchungsbeschluss geht hervor, nach welchen Beweismitteln gesucht wird. Wenn es sich um ein bestimmtes Beweismittel handelt, sollte überlegt werden, ob dies nicht freiwillig herausgegeben wird. Die Durchsuchung muss dann beendet werden. Zufallsfunde, die möglicherweise ein weiteres Verfahren nach sich ziehen, können dadurch vermieden werden!
- Versuchen Sie, eine Person Ihres Vertrauens als Durchsuchungszeugen hinzuzuziehen.
- Versuchen Sie, darauf hinzuwirken, dass Sie sich von wichtigen Unterlagen, die beschlagnahmt werden sollen, Kopien machen dürfen oder man Ihnen Kopien zur Verfügung stellt.
- Sofern Unterlagen oder andere Beweismittel sichergestellt beziehungsweise beschlagnahmt worden sind, lassen Sie sich ein Protokoll aushändigen, in dem die von der Ermittlungsbehörde mitgenommenen Beweismittel bezeichnet sind.
- Legen Sie die gewünschten Unterlagen vor, geben Sie sie jedoch nicht freiwillig heraus. Die Vorlage der gesuchten Unterlagen hat den Vorteil, dass sich der Durchsuchungszweck erledigt und eine weitere Durchsuchung damit unzulässig wird. So wird auch verhindert, dass sog. Zufallsfunde gemacht werden. Im Einzelfall kann Ihnen ein Anwalt sagen, ob begehrte Unterlagen tatsächlich von der Anordnung der Durchsuchung/Beschlagnahme umfasst sind. Im Zweifel sollten Sie nichts unterschreiben!
In jedem Fall sollten Sie:
- Ruhe bewahren!
- Schweigen!
- Anwalt benachrichtigen!
Unter dem folgenden Link finden Sie ein Hinweisblatt speziell für die Durchsuchung und Beschlagnahme in Steuerberaterkanzleien.