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Diese Hinweise zur Durchsuchung und Beschlagname in der Steuerberaterkanzlei können Sie hier als PDF herunterladen.

 

Die Durchsuchung ist die mit Abstand häufigste Ermittlungsmaßnahme im Steuerstrafverfahren. In der Regel ist sie der erste Eingriff der Steuerfahndung und wird nicht selten gleichzeitig im Betrieb, in der Privatwohnung und beim Steuerberater des Beschuldigten durchgeführt.

Überblick

 

Vorbereitung auf eine Durchsuchung

Jede Steuerberaterkanzlei sollte auf Durchsuchungen durch die Steuerfahndung vorbereitet sein. Es empfiehlt sich, je nach Größe der Kanzlei, im Vorhinein einzelne Mitarbeiter zu bestimmen, die für die organisatorische Begleitung einer Durchsuchung zuständig sind. Diese Mitarbeiter sollten zumindest den Ablauf der Maßnahme kennen sowie auf die Einhaltung der nachstehenden Verhaltensregeln achten.

 

Was ist bei Eintreffen der Steuerfahndung zu tun?

Der interne Ansprechpartner ist umgehend vom Erscheinen der Ermittler zu informieren. Letztere sollten gebeten werden, das Erscheinen des internen Ansprechpartners abzuwarten. Die Steuerfahndung ist gehalten, den Kanzleibetrieb nicht unverhältnismäßig zu stören. Die Erregung unnötigen Aufsehens sollte vermieden werden. Die Ermittlungsbeamten müssen ggfls. dazu aufgefordert werden, ihre Fahrzeuge nicht „wild“ vor dem Büro zu parken oder Hinweisschilder wie „Steuerfahndung im Einsatz“ aus ihren Fahrzeugen zu entfernen.

 

Sollten Zeugen bei der Durchsuchung anwesend sein?

Wenn eine Durchsuchung wie im Regelfall ohne Beisein des Richters oder Staatsanwalts stattfindet, sollen die Ermittler gem. § 105 II 1 StPO z.B. einen Gemeindebeamten hinzuziehen. Auf diese Zeugen sollte verzichtet werden (sie könnten Interna nach außen tragen), sodass diese den Ort der Durchsuchung zu verlassen haben. Dennoch sollte min. ein Mitarbeiter die Ermittler stets im Auge behalten.

 

Worauf ist im Durchsuchungsbeschluss zu achten?

Die Aushändigung des Durchsuchungsbeschlusses sollte verlangt werden. Der Aufforderung ist grundsätzlich nachzukommen, da gem. § 106 II 1 StPO dem Inhaber der zu durchsuchenden Räume der Zweck der Durchsuchung zu Beginn bekanntzumachen ist.

Der Beschluss sollte in Ruhe gelesen und geprüft werden. Ist er älter als sechs Monate, darf er nicht mehr vollzogen werden. Er muss den Tatverdacht (zwingend erforderlich sind Angaben zur Steuerart und Veranlagungszeiträumen), das Durchsuchungsziel, den Durchsuchungsort und die Beschlagnahmegegenstände ausreichend konkret bezeichnen.

Ist der Steuerberater nicht Beschuldigter, müssen auch Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich die gesuchten Sachen in den zu durchsuchenden Räumen befinden. Etwaige Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung sollten auf dem Durchsuchungsprotokoll aktenkundig gemacht werden.

Eine Durchsuchung ohne entsprechenden Beschluss ist nur bei der Annahme von Gefahr im Verzug zulässig. Während der üblichen Bürozeiten von Steuerberaterkanzleien ist jedoch in aller Regel ein Richter erreichbar, sodass für die Annahme von Gefahr im Verzug kaum Raum verbleibt, da die mündliche Anordnung der Durchsuchung durch den Richter für einen Beschluss ausreicht.

 

Sind Telefonate erlaubt?

Ja. Jedoch sollten die Beamten darauf hingewiesen werden, wer angerufen wird. Der Durchsuchungszweck darf durch die Telefonate nicht gefährdet werden. Daher kann ein Anruf beim betroffenen Mandanten untersagt werden. Eine vollständige Telefonsperre ist unzulässig. Der Steuerberater darf jederzeit einen Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Rechte hinzuziehen. Um Missbrauch vorzubeugen, können die Beamten selbst den Telefonkontakt herstellen, um zu prüfen, ob sich der richtige Gesprächsteilnehmer meldet.

 

Muss der Steuerberater anwesend sein?

Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände darf der Durchsuchung beiwohnen (§ 106 I 1 StPO). Das Verbot, die durchsuchten Räume zu verlassen („Stubenarrest“) ist nur in den Ausnahmefällen des § 164 StPO zulässig. Danach ist als ultima ratio eine Verhaftung bis zum Abschluss der Durchsuchungsmaßnahme zulässig, allerdings nur, sofern mildere Maßnahmen nicht geeignet erscheinen, eine Störung der Amtshandlung wirksam zu beseitigen.

 

Darf ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden?

Ja. Dies gilt erst recht, wenn sich die Durchsuchung gegen den Steuerberater als Beschuldigten richtet (§ 102 StPO). Aber auch im Fall einer Dursuchung beim Steuerberater als unverdächtigem Dritten (§ 103 StPO) sollte aufgrund der berufsrechtlichen Implikationen, die mit einem Strafverfahren verbunden sein können, das Verfahren von Beginn an anwaltlich begleitet werden. Zudem wirkt die Anwesenheit eines Rechtsanwalts deeskalierend und disziplinierend auf die Ermittlungsbeamten. Sofern der Mandant von der Ermittlungsmaßnahme informiert werden kann und einen Verteidiger beauftragt, darf dieser bei der Durchsuchung anwesend sein. Das Erscheinen des Rechtsanwalts müssen die Ermittlungsbeamten nicht abwarten, kommen einer Bitte jedoch gelegentlich nach.

 

Was ist bei der Herausgabe von Unterlagen zu beachten?

Auch wenn im Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss keine sog. Abwendungsklausel enthalten ist, ist dem Steuerberater Gelegenheit zu geben, die im Beschluss bezeichneten Unterlagen bzw. Datenträger herbeizuschaffen. Ein „Stöbern“ der Steuerfahnder und damit auch die Gefahr von Zufallsfunden kann dadurch verhindert werden. Die Unterlagen bzw. Datenträger sollten zwar herausgesucht werden, jedoch dürfen sie auf keinen Fall freiwillig herausgegeben werden!

Ein Steuerberater, der Unterlagen bzw. Datenträger, die seinen Mandanten betreffen, freiwillig ohne Erlaubnis seines Mandanten herausgibt, macht sich strafbar (§ 203 I Nr. 3 StGB). Der Sicherstellung der Unterlagen ist also zu widersprechen und darauf zu achten, dass der Widerspruch im Protokoll vermerkt wird. In der Folge sind die Ermittlungsbeamten gezwungen, die Unterlagen bzw. Datenträger zu beschlagnahmen. Ist die Beschlagnahme nicht bereits im Durchsuchungsbeschluss angeordnet, muss sie gem. § 98 II StPO richterlich bestätigt werden. Gegen den Beschlagnahmebeschluss bzw. die richterliche Bestätigung sollte ggfs. Beschwerde erhoben werden.

 

Was ist beim Zugriff auf Datensysteme zu beachten?

Der Zugang zum Netzwerk und Datenbestand sollte gewährt, aber von einem Mitarbeiter der Kanzlei begleitet werden. Die Beschlagnahme der gesamten Hardware durch die Fahndung ist nur im Ausnahmefall verhältnismäßig, für den Berater aber auf jeden Fall zu vermeiden.

Erforderliche Passwörter sind freizugeben und nach der Durchsuchung zu ändern. Die vollständige Spiegelung von Datenbeständen einer Steuerberaterkanzlei, in der mehrere Berufsträger tätig sind, ist regelmäßig unzulässig. Es sollte darauf hingewirkt werden, dass die von den Ermittlungsbeamten gesuchten Informationen von der Steuerberaterkanzlei selbst herausgesucht und auf einen externen Datenträger exportiert werden.

 

Welche Unterlagen dürfen beschlagnahmt werden?

Der Steuerberater ist gem. § 53 I Nr. 3 StPO berechtigt, das Zeugnis darüber zu verweigern, was ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist. Daher sind schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und seinem Berater ebenso wie Aufzeichnungen, die Steuerberater über ihnen anvertraute Mitteilungen oder Umstände gemacht haben, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt, beschlagnahmefrei (§ 97 I StPO). In erster Linie bezieht sich die Beschlagnahmefreiheit auf die Handakte des Steuerberaters. Den Ermittlungsbeamten ist es jedoch gestattet, die Handakte „durchzusehen ohne zu lesen“, um festzustellen, ob es sich um beschlagnahmefreie Unterlagen handelt. Der Steuerberater sollte die Ermittlungsbeamten bei dieser Maßnahme überwachen und deutlich machen, dass ein Lesen von Akteninhalten nicht toleriert wird. Ob Buchführungsunterlagen beschlagnahmt werden dürfen, ist umstritten. Die Handhabung in den einzelnen Landgerichtsbezirken weicht teilweise erheblich voneinander ab. Dem Steuerberater bleibt im Zweifel nur, der Sicherstellung unter Hinweis auf die Beschlagnahmefreiheit zu widersprechen und die Beschlagnahme richterlich prüfen zu lassen.

 

Sollte zum Vorwurf Stellung genommen werden?

Auf keinen Fall! Weder der Steuerberater noch seine Angestellten sollten gegenüber der Steuerfahndung Angaben zur Sache machen. Der Steuerberater und seine Angestellten kommen im Strafverfahren gegen den Mandanten als Zeugen in Betracht. Als solche haben sie aber nur gegenüber der Staatsanwaltschaft (deren Aufgaben im Steuerstrafverfahren gem. § 399 I AO die BuStra/StraBu wahrnehmen kann) die Pflicht zur Aussage. Gegenüber Vernehmungsversuchen der Steuerfahnder kann also darauf verwiesen werden, dass ihnen gegenüber keine Verpflichtung zur Aussage besteht und Rücksprache mit einem Rechtsanwalt gehalten werden soll. Falls die Ermittlungsbeamten nicht von Vernehmungsversuchen Abstand nehmen, muss ihnen notfalls für die beabsichtigte  Vernehmung ein Hausverbot erteilt werden.

Auch gegenüber der Staatsanwaltschaft bzw. BuStra/StraBu haben der Steuerberater und seine Angestellten das Recht, sich bei jeder Vernehmung durch einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand begleiten zu lassen (§ 68b I 1 StPO). Daraus folgt das Recht, sich vor einer Vernehmung mit dem gewählten Anwalt auszutauschen, was regelmäßig erst nach Abschluss der Durchsuchung vor Ort möglich ist. Gleiches gilt für die Prüfung des Rechtsanwalts, inwieweit das Zeugnisverweigerungsrecht des Steuerberaters (§ 53 StPO) sowie das Zeugnisverweigerungsrecht der Berufshelfer für die Angestellten des Steuerberaters (§ 53a StPO) einer Vernehmung entgegenstehen.

 

Wie ist hinsichtl. beschlagnahmter Unterlagen zu verfahren?

Von zu beschlagnahmenden Unterlagen sollten Kopien gefertigt werden. Der Mandant wird voraussichtlich längere Zeit keinen Zugriff darauf haben. Insbesondere für betroffene Unternehmen stellt dies häufig ein existenzbedrohendes Problem dar. Die Ermittlungsbeamten sind daher gehalten, das vollständige Kopieren der Unterlagen zu gestatten. Weiter muss unbedingt darauf geachtet werden, dass die beschlagnahmten Unterlagen und Datenträger möglichst genau im Beschlagnahmeprotokoll verzeichnet werden. Nicht ausreichend sind Bezeichnungen wie „diverse lose Unterlagen“ oder „drei Leitzordner Buchhaltung“.

 

 

Hinweis

Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Gleichwohl machen es die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.