Landesrechtliche Korruptionsregister

In einigen Ländern wie z.B. Berlin bestehen Wettbewerbs-/Korruptionsregister, in die bestimmte Unternehmensverfehlungen ab einer bestimmten Wertgrenze eingetragen werden müssen. Ziel des Gesetzes ist es, öffentliche Auftraggeber bei der Prüfung der Zuverlässigkeit von Bietern, Bewerbern und potentiellen Auftragnehmern zu unterstützen. Ab einem bestimmten Auftragswert sind sie zur Abfrage der Registerinhalte in der Regel sogar verpflichtet.

In das Korruptionsregister werden nachgewiesene Rechtsverstöße insbesondere gegen folgende Vorschriften eingetragen:

  • Bestechung und Bestechlichkeit gemäß §§ 329 ff. StGB,
  • wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen gemäß § 298 StGB,
  • Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266 a StGB,
  • Untreue gemäß § 266 StGB,
  • Subventions- und Kreditbetrug gemäß §§ 264, 265 b StGB,
  • Geldwäsche gemäß § 261 StGB,
  • Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO,
  • Verstöße gegen Beschäftigungsverbote oder Schwarzarbeit gemäß § 404 SGB III,
    §§ 15 – 16 AÜG, §§ 5, 6 AEG, §§ 8 – 11 SchwarzArbG.

Der Nachweis des jeweiligen Rechtsverstoßes gilt als erbracht, wenn

  • eine rechtskräftige Verurteilung in einem Strafverfahren vorliegt,
  • ein bestandskräftiger Bußgeldbescheid in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren vorliegt,
  • eine endgültige Einstellung gemäß § 153 a der Strafprozessordnung vorliegt oder
  • unter Berücksichtigung aller Umstände keine vernünftigen Zweifel mehr daran bestehen, dass eine der zuvor aufgeführten Taten begangen wurde.

Aufgrund von Mitteilungspflichten, die den Behörden obliegen, erhält das Korruptionsregister die zur Eintragung erforderlichen Informationen.

Eingetragen werden die vollständigen Daten des Unternehmens und die vollständigen Daten der betroffenen natürlichen Person. Die Löschungsfrist beträgt zwischen 1 bis 3 Jahren.

Selbstreinigungsmaßnahmen können zu einer vorzeitigen Löschung der Eintragung verhelfen.

Erläuterungen zu unternehmensinternen Maßnahmen der Aufarbeitung finden Sie im Kapitel Compliance.