Wie heise.de am 08.02.2024 berichtet, werden am Flughafen Berlin Brandenburg BER seit dem vergangenen Wochenende vermehrt Reisende vom Zoll aufgegriffen, die bei der Rückkehr aus den USA ihre dort erworbene Apple Vision Pro nicht ordnungsgemäß anmelden. Dieses Mixed-Reality-Headset wird derzeit noch ausschließlich in den USA angeboten. Das Verteidigungsargument, man habe die Vision Pro bereits bei der Ausreise mit sich geführt, greift daher in keinem Fall. Der Zoll leitet daher gegen die Reisenden regelmäßig ein Strafverfahren wegen des Verdachts der versuchten Steuerhinterziehung ein.

Der Preis der Vision Pro beträgt aktuell 3.499 US-Dollar, für den Monat Februar 2024 ergibt dies nach der Wechselkurs-Datenbank des Zolls einen Zollwert von 3.208,62 Euro (dieser Wert kann höher ausfallen, sofern in den USA auf den Kaufpreis noch eine sog. Sales Tax, die von Bundesstaat zu Bundesstaat und teilweise auch von Stadt zu Stadt variiert, erhoben wird).

Mit diesem Zollwert werden die Wertgrenzen für einfuhrabgabenfreie Reisemitbringsel im Flugverkehr von 430 Euro bei Reisenden ab 15 Jahren bzw. 175 Euro bei Reisenden unter 15 Jahren deutlich überschritten. Auch eine vereinfachte Einfuhrabgabenberechnung für Reisemitbringsel im Wert bis zu 700 Euro scheidet danach aus.

Bei einem Zollwert der Apple Vision Pro von 3.208,62 Euro beträgt die Einfuhrumsatzsteuer 609,64 Euro. Diese Einfuhrabgabe müssen die Einführer des Headsets im Falle einer Kontrolle durch den Zoll im bzw. nach dem grünen Ausgang am Flughafen nachentrichten.

Damit wird der Grenzwert des sogenannten Schmuggelprivilegs nach § 32 ZollVG deutlich überschritten. Eine Nichtverfolgung der Steuerhinterziehung nach dieser Vorschrift kommt also nicht in Frage.

Daher hat der Versuch der Einfuhrabgabenhinterziehung auch regelmäßig strafrechtliche Konsequenzen. Nach der für den Zoll verbindlichen Dienstvorschrift für das Straf- und Bußgeldverfahren (Aufgabenwahrnehmung und Organisation) – StraBuDV – des Bundesfinanzministeriums dürfen Ersttäter hier allerdings auf eine Einstellung gegen eine Zahlungsauflage hoffen. Abhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Täters kann diese allerdings durchaus sehr hoch ausfallen.

Als eventuell noch belastender als das vom Zoll im Fall des Aufgriffs einzuleitende Steuerstrafverfahren dürfte von den Beschuldigten empfunden werden, dass die Vision Pro routinemäßig als Beweismittel im Strafverfahren (und daneben zur Sicherung der Einfuhrabgaben) sichergestellt wird. Die Herausgabe erfolgt häufig erst mit Abschluss des Strafverfahrens.

Folgende Darstellung von heise.de bedarf aus Sicht des Strafrechtlers kleiner Anmerkungen:

„Neben der Nachzahlung der Einfuhrumsatzsteuer droht eine Geldbuße und insbesondere die Einziehung des Gerätes. In Berlin bedeutet dies aufgrund des aktuell verzögerten Sachbearbeitungsstandes, dass die Vision Pro (gegebenenfalls samt Zubehör) gut ein Jahr lang in der Asservatenkammer liegen bleibt, während das Steuerstrafverfahren läuft. Das Headset kostet in den USA mindestens 3500 US-Dollar plus lokaler Umsatzsteuer (Sales Tax).“

Bei der Geldbuße handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der dem Ordnungswidrigkeitenverfahren (wie z.B. bei einem Parkverstoß) vorbehalten ist. Bei dem vom Zoll eingeleiteten Verfahren handelt es sich jedoch tatsächlich um ein Strafverfahren. Die Vision Pro wird (in aller Regel) auch nicht eingezogen, sondern nur sichergestellt. Bei einer Einziehung im Rechtssinne würde keine Herausgabe des Headsets nach Abschluss des Strafverfahrens erfolgen.

Nach meiner persönlichen Erfahrung lässt sich die Zeit bis zur Rückgabe sichergestellter Waren wie des Headsets durch ein entsprechendes Verteidigervorgehen – trotz des zutreffend beschriebenen Bearbeitungsrückstands beim Hauptzollamt Berlin – erheblich verkürzen.

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