Lohnsteuer-Außenprüfung und Prüfung nach § 28p SGB IV
Die Verpflichtung zur Sozialversicherung richtet sich grundsätzlich nach der Steuerpflicht. Allerdings finden Lohnsteuer-Außenprüfungen und Sozialversicherungsprüfungen nach § 28p SGB IV durch die Deutsche Rentenversicherung nicht immer zur gleichen Zeit oder für die gleichen Prüfzeiträume statt. Arbeitgeber sollten sich deshalb nicht auf einen scheinbar „automatischen Informationsaustausch“ zwischen den prüfenden Behörden verlassen, sondern gegebenenfalls selbst aktiv die Auswirkungen der Prüfungsergebnisse auf das jeweils andere Rechtsgebiet umsetzen.
Rechtsschutz bei Bargeldbeschlagnahme
Reisende, die 10.000 EUR oder mehr in bar mit sich führen, sind verpflichtet, diese elektronisch (oder ausnahmsweise schriftlich) beim Zoll anzumelden. Zum Nachweis der Herkunft, des wirtschaftlich Berechtigten und des Verwendungszwecks der Barmittel oder vergleichbarer Zahlungsmittel müssen die betroffenen Personen oder wirtschaftlich Berechtigten auf Verlangen der Zollbeamten im Clearingverfahren geeignete Belege, Urkunden oder andere Dokumente vorlegen, gemäß § 12a Abs. 5 S. 1 ZollVG. Gegen die Sicherstellung kann Widerspruch eingelegt und im Falle der Nichtabhilfe eine Anfechtungsklage erhoben werden.
Scheinrechnungen und Schwarzarbeit
Nach § 8 Abs. 4 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) handelt ordnungswidrig, wer „einen Beleg ausstellt, der in tatsächlicher Hinsicht nicht richtig ist und das Erbringen oder Ausführenlassen einer Dienst- oder Werkleistung vorspiegelt“ und dadurch Schwarzarbeit ermöglicht. Auch hier kann bei entsprechendem Vorsatz eine Strafbarkeit wegen Beihilfe, und zwar zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a des Strafgesetzbuchs (§ 266a StGB), in Betracht kommen.
Steuerstrafverfahren und Rechtsschutzversicherung
Die meisten Rechtsschutzversicherungsverträge enthalten nur einen einfachen Straf-Rechtsschutz, der keine Vorsatzdelikte wie die Steuerhinterziehung umfasst. Anders ist dies bei den von vielen Rechtsschutzversicherungen angebotenen erweiterten Straf-Rechtsschutz-Tarifen („Spezial-Straf-Rechtsschutz“).