Schmuggel im Reiseverkehr: FG Hamburg, Urteil vom 02.03.2023 – 4 K 114/22
Abweichend vom Grundsatz der Abgabe einer Zollanmeldung in elektronischer Form besteht im Reiseverkehr die Möglichkeit, Waren mit dem Benutzen des grünen Ausgangs „Anmeldefreie Waren“ durch konkludentes Verhalten anzumelden. Dabei müssen die Waren unter anderem gemäß Art. 41 VO (EG) Nr. 1186/2009 von den Einfuhrabgaben befreit sein. Die darin aufgeführte RL 2007/74/EG wurde in Deutschland mit der Einreise-Freimengen-Verordnung (EF-VO) umgesetzt. Die Befreiung von den Einfuhrabgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 ZollVG (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und andere Verbrauchsteuern wie Alkoholsteuer, Tabaksteuer, Kaffeesteuer usw.) richtet sich nach den Höchstmengen und Wertgrenzen aus § 2 EF-VO. Für Flugreisende im Alter ab 15 Jahren sind Reisemitbringsel bis zu einem Warenwert in Höhe von 430 € von den Einfuhrabgaben befreit (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b EF-VO). Der Wert einer Ware darf bei der Anwendung dieser Wertgrenze nicht aufgeteilt werden (§ 2 Abs. 2 EF-VO).
Im vom Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 02.03.2023 entschiedenen Fall (Az.: 4 K 114/22; veröffentlicht in Zeitschrift für Zölle 2024, 51 ff.) reiste der Kläger gemeinsam mit seinem Ehemann in das Zollgebiet der Union ein. Nach der Ankunft durchschritt er mit seinem Gepäck den grünen Ausgang „Anmeldefreie Waren“ („Grüner Kanal“) im Flughafen. Hierbei führte er u.a. ein neues Fernglas und ein Paar neue Schuhe mit.
Beim Durchschreiten des „Grünen Kanals“ wurde der Kläger von Beamten der Kontrolleinheit des beklagten Hauptzollamts (HZA) kontrolliert. Der Ehemann des Klägers war in diesem Zeitpunkt nicht mehr anwesend. Zu Beginn des Durchschreitens des „Grünen Kanals“ hatte er sich jedoch noch in Begleitung seines Ehemannes befunden.
Das HZA beließ dem Kläger die Schuhe als Freimenge und erhob Einfuhrabgaben auf das Fernglas. Der Kläger wandte sich hiergegen mit seiner Klage und führte aus, dass das Fernglas nicht ihm, sondern seinem Ehemann gehöre.
Das Finanzgericht wies die Klage ab und führte aus, dass es nicht entscheidend sei, „dass das mitgeführte Fernglas nicht dem Kläger, sondern seinem Ehemann gehörte, da es auf die Eigentumsverhältnisse an den eingeführten Waren nicht ankommt. Vielmehr ist entscheidend, ob die Ware im persönlichen Gepäck mitgeführt werden. Als persönlich mitgeführtes Gepäck gelten gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 EF-VO sämtliche Gepäckstücke, die der Reisende bei seiner Ankunft der Zollstelle gestellen kann. Die Gestellung ist dabei ein Realakt und bedeutet, dass die Ware sich tatsächlich beim Reisenden befinden muss, so dass die Zollstelle ggf. Kontrollen durchführen kann (vgl. Wolffgang in Wolffgang/Jatzke, UZK, Art. 5 Rz. 43, 1. Auflage 2021). Die Freimenge kann daher nur für solche Waren gewährt werden, die der Reisende beim Durchschreiten des „Grünen Kanals“ bzw. bei der Kontrolle unmittelbar physisch mit sich führt. Der Kläger führte sowohl die Schuhe als auch das Fernglas unmittelbar und physisch mit sich, da er die zwei Tüten trug, in denen sich die Waren befanden.“
Das Finanzgericht stellte ferner klar, dass das Fernglas auch nicht der Einreisefreimenge des Ehemanns des Klägers zugerechnet werden könnte, „weil dieser bei Ansprache des Klägers und insbesondere auch bei der durchgeführten Kontrolle nicht (mehr) anwesend war. Er – der Ehemann – hatte sich vielmehr von dem kontrollierten Gepäck getrennt und dieses damit nicht bzw. nicht mehr begleitet. Wo genau sich der Ehemann des Klägers während der Zollkontrolle befunden hat, kann dahinstehen, weil er das vom Kläger mitgeführte Fernglas jedenfalls vor Durchführung der Zollkontrolle verlassen hatte (vgl. ebenso FG München, Urteil vom 6.9.2012, 14 K 1265/11, juris). Eine Rückkehr des Ehemanns des Klägers in den Kontrollbereich hätte auch nichts daran geändert, dass nur der Kläger die eingeführte Ware unmittelbar mit sich führte, als die Kontrolle begann bzw. durchgeführt wurde.“
Neben den Einfuhrabgaben wurde ein Zollzuschlag nach § 32 Zollverwaltungsgesetz (ZollVG), dem sogenannten Schmuggelprivileg, erhoben. Nach dieser Vorschrift sollen „Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten (§§ 369, 377 der Abgabenordnung) […] als solche nicht verfolgt werden, wenn durch die Tat selbst oder die Vortat Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern von insgesamt nicht mehr als 250 Euro verkürzt wurden oder deren Verkürzung versucht wurde.“ (§ 32 Abs. 1 ZollVG).
Für den Fall, dass eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit wegen dieser Vorschrift (oder auch wegen § 398 AO oder § 153 StPO) nicht verfolgt wird, „kann ein Zuschlag bis zur Höhe der festzusetzenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern, höchstens jedoch bis zu 250 Euro erhoben werden.“ (§ 32 Abs. 3 ZollVG).
Das Finanzgericht Hamburg ging von einer wenigstens leichtfertig verursachten Einfuhrabgabenverkürzung im Hinblick auf das Fernglas aus. Nach Auffassung der Richter „muss sich [der Reisende] vor dem Verbringen von Waren über die Voraussetzungen für die Gewährung der Einreisefreimengen und insbesondere über die Bedeutung des grünen Ausgangs an den Flughäfen Kenntnis verschaffen, wenn er aus einem Drittland mit Waren einreist, bei denen es zumindest möglich ist, dass sie anzumelden und für sie Einfuhrabgaben zu entrichten sind.“ Wer diese Pflicht verletzt, handelt jedenfalls leichtfertig (wenn nicht sogar bedingt vorsätzlich, sodass eine strafbare Steuerhinterziehung vorliegt).
Die leichtfertige Steuerverkürzung stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO dar und wurde im vorliegenden Fall nur deswegen nicht verfolgt, weil die durch die Tat verkürzten Einfuhrabgaben nicht mehr als 250 Euro betragen haben. Deswegen war die Festsetzung eines Zuschlags nach § 32 Abs. 3 ZollVG durch das Hauptzollamt aus Sicht des Finanzgerichts Hamburg zu Recht erfolgt.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Kläger noch glimpflich davongekommen zu sein scheint. Im Zollstrafrecht besteht die Besonderheit, dass bei niedrigen Verkürzungen das Schmuggelprivileg zur Anwendung kommt und Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten keine Strafen oder Geldbußen zur Folge haben. Sobald aber die Wertgrenze des Schmuggelprivilegs überschritten wird, kommt die Strafmaßtabelle nach der Dienstvorschrift des Zolls (StraBuDV) zur Anwendung. Die sich daraus ergebenden Strafen bzw. Auflagen sind deutlich höher als die aller Landesfinanzbehörden. Wer also „normale“ Umsatzsteuer hinterzieht, darf mit einer deutlich milderen Strafe rechnen als derjenige, der (in derselben Höhe) die in die Zuständigkeit des Zolls fallende Einfuhrumsatzsteuer hinterzieht.