Wer teure Urlaubsmitbringsel bei der Einreise nicht beim Zoll anmeldet, riskiert eine deutliche Erhöhung der Anschaffungskosten dieser Waren. Beispielhaft sei dies anhand des folgenden fiktiven Einkaufs in der Schweiz berechnet: Eine Damenhandtasche der Marke „Hermès“ zum Preis von umgerechnet 10.000 Euro, Sandalen derselben Marke zum Preis von 595 Euro, Pumps von „Christian Louboutin“ zum Kaufpreis umgerechnet 695 Euro, eine Damenbluse aus Baumwolle der Marke „Louis Vuitton“ zum Preis von umgerechnet 1.000 Euro und eine Uhr aus Edelmetall mit automatischem Aufzug der Marke „Audemars Piguet“ für umgerechnet 50.000 Euro. Die im Preis in der Schweiz enthaltene schweizerische Mehrwertsteuer wurde jeweils nicht erstattet.

Die Damenhandtasche der Marke „Hermès“ ist unter die Codenummer 4202 2100 10 0 in den Zolltarif einzureihen (Warenbeschreibung: Handtaschen, auch mit Schulterriemen, einschließlich solche ohne Handgriff; mit Außenseite aus Leder oder rekonstituiertem Leder; handgearbeitet). Der Drittlandszollsatz beträgt 3 Prozent. Die Einfuhrabgaben berechnen sich daher wie folgt:

Zollwert   10.000,00 €
Zoll EU 3% 300,00 €
EUSt-Wert   10.300,00 €
EUSt 19% 1.957,00 €
Summe Einfuhrabgaben 2.257,00 €

Die Sandalen der Marke „Hermès“ sind unter die Codenummer 6403 5905 10 0 einzureihen (Warenbeschreibung: andere Schuhe, mit Laufsohlen aus Leder; andere; mit einer Hauptsohle aus Holz, ohne Innensohle; handgearbeitet). Der Drittlandszollsatz beträgt 8 Prozent. Die Einfuhrabgaben berechnen sich daher wie folgt:

Zollwert   595,00 €
Zoll EU 8% 47,60 €
EUSt-Wert   642,60 €
EUSt 19% 122,09 €
Summe Einfuhrabgaben 169,69 €

Die Pumps von „Christian Louboutin“ sind unter die Codenummer 6403 5999 00 0 einzureihen (Warenbeschreibung: andere Schuhe, mit Laufsohlen aus Leder; andere; andere; andere, mit einer Länge der Innensohle von 24 cm oder mehr; für Frauen). Der Drittlandszollsatz beträgt 8 Prozent. Die Einfuhrabgaben berechnen sich daher wie folgt:

Zollwert   695,00 €
Zoll EU 8% 55,60 €
EUSt-Wert   750,60 €
EUSt 19% 142,61 €
Summe Einfuhrabgaben 198,21 €

Die Damenbluse aus Baumwolle der Marke „Louis Vuitton“ ist unter die Codenummer 6206 3000 90 0 einzureihen (Warenbeschreibung: Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen; aus Baumwolle; andere). Der Drittlandszollsatz beträgt 12 Prozent. Die Einfuhrabgaben berechnen sich daher wie folgt:

Zollwert   1.000,00 €
Zoll EU 12% 120,00 €
EUSt-Wert   1.120,00 €
EUSt 19% 212,80 €
Summe Einfuhrabgaben 332,80 €

Die Uhr aus Edelmetall mit automatischem Aufzug der Marke „Audemars Piguet“ ist unter die Codenummer 9101 2100 00 0. einzureihen (Warenbeschreibung: Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), mit Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Armbanduhren, auch mit Stoppeinrichtung; mit automatischem Aufzug). Der Drittlandszollsatz beträgt „4,5% mindestens 0,3 EURO Anzahl Stück höchstens 0,8 EURO Anzahl Stück“. Die Einfuhrabgaben berechnen sich daher wie folgt:

Zollwert   50.000,00 €
Zoll EU 0,80 € 0,80 €
EUSt-Wert   50.000,80 €
EUSt 19% 9.500,15 €
Summe Einfuhrabgaben 9.500,95 €

Insgesamt fallen daher folgende Einfuhrabgaben an:

Damenhandtasche Hermès 2.257,00 €
Sandalen Hermès 169,69 €
Pumps Christian Louboutin 198,21 €
Damenbluse Louis Vuitton 332,80 €
Uhr Audemars Piguet 9.500,95 €
Summe 12.458,66 €

Wer diese Waren bei der Einreise nicht anmeldet und in oder nach dem grünen Ausgang von Zollbeamten aufgegriffen wird, muss mit einer Geldstrafe von etwa 225 Tagessätzen rechnen. Diese Strafhöhe ergibt sich aus der internen Dienstvorschrift des Zolls. Der als Strafe zu bezahlende Betrag ergibt sich aus der Multiplikation dieser Tagessatzzahl mit dem individuellen Tagessatz des Beschuldigten, der abhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ist. Ausgehend von einem strafrechtlichen Nettoeinkommen (nicht zu verwechseln mit dem Nettoeinkommen nach steuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben) von monatlich 10.000 Euro würde sich hier eine Geldstrafe von 75.000 Euro ergeben (10.000 Euro geteilt durch 30 Tage ergibt einen einzelnen Tagessatz von 333,33 Euro, der mit der Tagessatzzahl von 225 zu multiplizieren ist).

Bei einem höheren Einkommen erhöht sich diese Geldstrafe entsprechend. So musste Michael Ballack laut Presseberichten für die Hinterziehung von 350 Euro (!) Einfuhrumsatzsteuer und Zoll eine Auflage von 70.000 Euro zahlen, um sein Steuerstrafverfahren vor dem Amtsgericht Landshut (zuständig für Zollvergehen am Flughafen München) zur Einstellung zu bringen.

Karl-Heinz Rummenigge soll eine Geldstrafe  von 140 Tagessätzen á 1.785 Euro, insgesamt 249.900 Euro für die nicht erklärte Einfuhr von zwei Luxusuhren – ebenfalls vom Amtsgericht Landshut – auferlegt bekommen haben.

Oliver Kahn soll laut Süddeutscher Zeitung vom Amtsgericht Landshut zu einer Geldstrafe von 125.000 Euro verurteilt worden sein, weil er mit Luxusbekleidung im Wert von 6.687,96 Euro nach der Einreise aus Dubai im Flughafen München den grünen Ausgang benutzte und die Waren nicht beim Zoll anmeldete. Im Rahmen der Nachkontrolle ergab sich die Verkürzung von Einfuhrabgaben in Höhe von 2.119,04 Euro. Die Geldstrafe wurde auf den Einspruch des Angeklagten hin von ursprünglich 350.000 Euro auf 50 Tagessätze von je 2500 reduziert. Offenbar hatte das Hauptzollamt im Strafbefehlsantrag eine zu hohe Schätzung des Einkommens des Beschuldigten zugrunde gelegt.

Ebenfalls hohe Auflagen bzw. Geldstrafen könnten weitere Fußballer wie Joo-Ho Park, Lewis Holtby, Florian Wirtz und Shkodran Mustafi erhalten haben, denen der Zoll laut Presseberichten ebenfalls Zollverstöße zum Vorwurf gemacht haben soll.

Die Strafe im obigen Beispielsfall würde die Summe der Warenwerte von 62.290,00  Euro übersteigen und wäre zusätzlich zu den nachzuerhebenden Einfuhrabgaben von 12.458,66 Euro zu bezahlen.

Nicht berufen könnte sich der Beschuldigte darauf, er habe die Bedeutung des roten bzw. grünen Ausgangs nicht gekannt. Das letzte Mal erfolgreich angewandt werden konnte diese Verteidigungsstrategie im Jahr 1979 vor dem hessischen Finanzgericht (Urt. v. 14.02.1979 – VII 153/78). Zwischenzeitlich wollte ein Hauptzollamt mittels einer Beschwerde die Frage geklärt wissen, ob die Benutzung des grünen Ausgangs zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung führe. Der Bundesfinanzhof (Urt. v. 16.03.2007 – VII B 21/06) hielt diese Frage für nicht klärungsbedürftig.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sei es klar und eindeutig und bedürfte folglich nicht der Klärung, dass ein Reisender sich über die Bedeutung des roten und des grünen Ausgangs an den Flughäfen Kenntnis verschaffen müsse, wenn er diese Kenntnis nicht bereits besitze. Tue er dies nicht und benutze er den grünen Ausgang in der Annahme, die von ihm erwarteten zollrechtlichen Erklärungen bei oder sogar noch nach Durchschreiten dieses Ausgangs abgeben zu können, beginge er im Allgemeinen eine zumindest leichtfertige Steuerverkürzung. Ein Reisender mit wenigstens durchschnittlicher Auffassungsgabe bemerke jedoch die entsprechenden Hinweise an den betreffenden Ausgängen und begreife deren Bedeutung. Danach ist beim Schmuggel im Reiseverkehr nach Auffassung des BFH in aller Regel von einer zumindest versuchten Steuerhinterziehung auszugehen.

Dies mag zutreffen, die „Compliance“ der Reisenden dürfte sich allerdings durch eine Aufklärung über die drastischen Konsequenzen eines entdeckten Reiseschmuggels noch weiter erhöhen. Denn in aller Regel fallen die Betroffenen aus allen Wolken, wenn ihnen die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens eröffnet wird. Der zweite Schock folgt häufig dann, wenn sie erfahren, wie hoch die Strafen bzw. Auflagen in diesem Deliktsbereich ausfallen. Ein dritter Schock kann folgen, da jede Verurteilung wegen Steuerhinterziehung faktisch ein unbeschränktes Einreiseverbot in die USA nach sich zieht (eine häufig unbekannte außerstrafrechtliche Folge). Je nach beruflicher Ausrichtung kann allein dies existenzvernichtend sein.

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