Freiheitsentzug durch staatliche Einrichtungen stellt gleich welcher Art einen Eingriff in die Grundrechte des Art. 2 Absatz II GG bzw. Art. 104 Absatz I GG. Somit bedarf es stets der Rechtfertigung einer solchen. In der Folge ist die Untersuchungshaft ein klassischer Problemfall des Strafprozessrechts. Denn der Angeklagte ist bislang wegen keiner Straftat verurteilt. Vielmehr soll ein Verdacht genügen.

Die Regelungen zur Untersuchungshaft findet sich in §§ 112 ff. StPO. Die Untersuchungshaft darf danach gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Dringender Tatverdacht setzt voraus, dass eine Verurteilung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Von Interesse sind daneben die verschiedenen Haftgründe. § 112 Absatz II StPO sieht die aktuelle Flucht, Flucht- bzw. Verdunklungsgefahr vor. Darüber hinaus kennt die StPO in § 112a den dringenden Tatverdacht hinsichtlich eines Sexualdelikts sowie die Wiederholungsgefahr als Haftgrund. Die Entscheidung über die Untersuchungshaft trifft ein Richter, § 114 StPO.

Wie jedes staatliche Vorgehen muss sich auch die Untersuchungshaft zusätzlich am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz messen lassen, der eine Abwägung der Umstände des Einzelfalles anhand der Grundrechtsbeeinträchtigung erfordert.

In Rahmen einer Verfassungsbeschwerde befasste sich das Bundesverfassungsgericht nun mit der Frage, wie Umstände zu behandeln sind, die außerhalb der Sphäre des Angeklagten liegen. In diesem Fall handelte es sich schlicht um eine Überlastung des zuständigen Gerichts, sodass es immer wieder zu einer Verschiebung des Termins der Hauptverhandlung kam. Eine Beschwerde des Angeklagten wurde vom OLG Dresden abgelehnt. Der II. Senat des Verfassungsgerichte führte dazu aus, dass allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen vermögen. Eindeutig heißt es weiter: Die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts könne insofern niemals Grund für die Anordnung der Haftfortdauer sein. Der Beschluss des OLG Dresden über die Aufrechterhaltung der Haft wurde daher aufgehoben. Es bedarf einer neuen Entscheidung darüber.

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